Beratung über "Rechtliche Betreuung volljähriger Menschen"
Fragen nach einer gesetzlichen Betreuung stellen sich nicht nur im Alter, sondern zunehmend auch bei jungen erwachsenen Menschen. Schwere Unfälle oder Erkrankungen können jederzeit jeden treffen und dazu führen, dass jemand nicht mehr in der Lage ist, für sich selbst verantwortlich zu handeln. Was ist in diesem Fall zu tun?
Wenn eine volljährige Person auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf ihren Antrag oder von Amts wegen für sie eine Betreuerin oder einen Betreuer. Diese haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handeln in dem Aufgabenkreis, der vom Gericht festgelegt wird, für den Betroffenen. Die rechtliche Betreuung hat mit der tatsächlichen Pflege und Versorgung eines kranken Menschen nichts zu tun. Es geht darum, an Stelle des Betroffenen, der dies nicht mehr selbst tun kann, tätig zu werden.
Zuständig für die Anordnung einer Betreuung ist das Vormundschaftsgericht beim Amtsgericht, in dessen Bezirk die betreuungsbedürftige Person zur Zeit der Antragstellung den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Vielfach werden Familienangehörige als Betreuer vom Gericht eingesetzt. Außerhalb der Familien finden sich auch Personen, die eine Betreuung ehrenamtlich übernehmen und hierzu auch von den anerkannten Betreuungsvereinen beraten werden können. Kommen beide Möglichkeiten nicht in Betracht, kann das Gericht einen Berufsbetreuer bestellen.
Man kann auch selbst noch in guten Tagen für den eventuellen Betreuungsfall vorsorgen und eine Vertrauensperson bevollmächtigen. Durch eine solche Vorsorgevollmacht wird dann möglicherweise ein gerichtliches Betreuerbestellungsverfahren entbehrlich.
Für nähere Auskünfte über das Betreuungswesen und über Vorsorgevollmachten stehen Ihnen zur Verfügung:
Ansprechpartner:
Überörtliche Betreuungsbehörde beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung,
Rheinallee 97 bis 101,
55116 Mainz,
Telefon 06131/967-0, Durchwahl 967-260
Örtliche Betreuungsbehörden bei den Verwaltungen der Landkreise und Kreisfreien Städte in Rheinland-Pfalz
Anerkannte Betreuungsvereine in Ihrer Region, deren Adressen Sie bei den örtlichen Betreuungsbehörden erhalten können.
Ihr zuständiges Amtsgericht für gerichtliche Betreuungsangelegenheiten.
- Zum Onlinesystem für Betreuungsvereine
- Zum Onlinesystem für Betreuungsbehörden
- Zum Onlinesystem für Betreuungsgerichte (Amtsgerichte)
- Bericht zur Umsetzung des Betreuungsrechts 2009
Weitere Informationen können Sie auch aus den beiden nachfolgend aufgeführten Broschüren entnehmen, die Sie unter Beifügung eines adressierten und frankierten DIN-A-5-Rückumschlags (Rückporto jeweils 0,77 €) schriftlich beim rheinland-pfälzischen Justizministerium, Broschürenstelle, Ernst-Ludwig-Straße 1 in 55116 Mainz, anfordern könne. Die Informationsbroschüren sind auch kostenlos bei allen Gerichten des Landes Rheinland-Pfalz sowie über das Internet http://www.justiz.rlp.de abrufbar.
- Betreuungsrecht
- Wer hilft wem...(Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung).
Zentrales Vorsorgeregister für Vorsorgevollmachten
Bei der Bundesnotarkammer ist ein Zentrales Vorsorgeregister zur Registrierung von Vorsorgevollmachten eingerichtet. Durch das in der Bundesnotarordnung gesetzlich verankerte Vorsorgeregister sollen Vorsorgevollmachten im Betreuungsfall einfach, schnell und sicher gefunden werden. So soll sichergestellt werden, dass das Vormundschaftsgericht im Falle der Betreuungsbedürftigkeit schnell Informationen darüber abrufen kann, ob die betroffenen Person eine Vorsorgevollmacht erteilt hat und eine gerichtlich angeordnete Betreuung unterbleiben kann. Eine Online-Erfassung der Vorsorgevollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister ist möglich. Wer eine notarielle Vorsorgevollmacht errichtet hat, kann diese nach wie vor über seinen Notar registrieren lassen. Weitere Informationen hierzu, insbesondere zum Registrierungsverfahren können unter www.vorsorgeregister.de abgerufen werden.
Betreuungsvereine / ehrenamtliches Betreuungswesen
Im Mittelpunkt der Bemühungen des Sozialministeriums im Rahmen der Umsetzung des Betreuungsrechtes steht die Unterstützung des vorrangig ehrenamtlichen Betreuungswesens und dabei in erster Linie die Förderung der anerkannten Betreuungsvereine. Dabei gewährt das Land den anerkannten Betreuungsvereinen im Rahmen eines gesetzlich garantierten Förderanspruchs einen pauschalen Zuschuss zu den Personal- und Sachkosten einer ganzjährig vollzeitbeschäftigten hauptamtlichen Fachkraft von zur Zeit 24.711 Euro für das Jahr 2010.
Dieser Förderbetrag wird jährlich angepasst. Aufgabe der Betreuungsvereine ist es, ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer zu gewinnen, sie in ihre Aufgaben einzuführen, sie zu beraten und ihnen Fortbildungsmöglichkeiten zu bieten. Sie haben dabei als Anlauf- und Kontaktstellen eine wichtige Aufgabe bei der Umsetzung des Betreuungsrechtes.
Gegenwärtig besteht in Rheinland-Pfalz in Trägerschaft der freien Wohlfahrtspflege auf der örtlichen Ebene der Landkreise und Kreisfreien Städte ein weitestgehend flächendeckendes Netz von 106 anerkannten und geförderten Betreuungsvereinen. Mit diesem System ist es gelungen, in Rheinland-Pfalz eine ehrenamtlich geprägte Struktur der Betreuung durch in Betreuungsvereinen zusammengeschlossene Betreuerinnen und Betreuer zu schaffen.

